Änderung
bei der Förderung von Arbeitslosen in die Selbständigkeit
ab 1. August 2006
Am 1. August 2006 wurden die Förderprogramme
für Überbrückungsgeld und dem Existenzgründerzuschuss zu einem
Instrument zusammengeführt, dem sogenannten Gründungszuschuss.
Das wichtigste zum Gründungszuschuss: Der neue Gründungszuschuss
ist ein Zwei-Phasen-Modell. Gründer oder Gründerinnen erhalten
zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der ersten Phase nach der
Gründung einen Zuschuss in Höhe ihres individuellen Arbeitslosengeldes
für die Dauer von neun Monaten. Zur sozialen Absicherung wird
in dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale von 300 Euro gezahlt.
Diese soll den Existenzgründern ermöglichen, sich freiwillig in
den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. In der zweiten
Förderphase wird dann für sechs Monate nur noch die Pauschale
von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Die Förderung
erhält nur, wer arbeitslos ist und noch über einen Restanspruch
auf Arbeitslosengeld I von mindestens drei Monaten verfügt. Die
Förderdauer beträgt insgesamt 15 Monate. Grundlage für die Förderung
ist - wie bisher auch - die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens. Zusätzlich müssen
die Gründer der Agentur für Arbeit ihre persönliche und fachliche
Eignung darlegen. |